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Reise- und Luftbeförderungsrecht

Die Sommer- oder Win­ter­ur­laubs­reise soll der Erho­lung des Rei­sen­den die­nen und stellt für die­sen oft­mals einen der Höhe­punkte des Jah­res dar. Daher ist es stets ärger­lich, wenn die Leis­tung des Rei­se­ver­an­stal­ters nicht wie erhofft erbracht wird und bei­spiels­weise das Hotel­zim­mer nicht den Anga­ben ent­spricht oder die Urlaubs­er­ho­lung durch Bau­lärm beein­träch­tigt wird. Die Rechte des Rei­sen­den bestim­men sich in die­sen Fäl­len nach den §§ 651c ff. BGB. Er kann Abhilfe des Man­gels ver­lan­gen, den Rei­se­preis min­dern oder auch Scha­dens­er­satz ver­lan­gen oder vom sei­nem Rück­tritts­recht Gebrauch machen.

Das Luft­be­för­de­rungs­recht wird zwar nicht ori­gi­när dem Rei­se­recht zuge­ord­net, aber es kommt immer häu­fi­ger zu einer selbst­stän­di­gen Buchung von Trans­port und Unter­kunft. Die Kanz­lei Meyer & van Nis­pen steht Ihnen auch in einem sol­chen Fall zur Seite, wenn es z. B. zu Flug­ver­spä­tun­gen kommt oder Ihr Rei­se­ge­päck unauf­find­bar ist und Sie die ers­ten Tage des wohl­ver­dien­ten Urlaubs ohne Ihr Gepäck aus­kom­men müssen.

Wir bie­ten Ihnen insbesondere:

Rei­se­recht:

  • Über­prü­fung des Vor­lie­gens von Reisemängeln
  • Gel­tend­ma­chung der hier­aus resul­tie­ren­den Ansprü­che gegen­über dem Reiseveranstalter.

Luft­be­för­de­rungs­recht:

  • Über­prü­fung und Gel­tend­ma­chung von Ansprü­chen aus der sog. EU-Fluggastrechteverordnung, z. B. auf pau­scha­len Scha­dens­er­sat­zes wegen Annul­lie­rung oder gro­ßer Ver­spä­tung Ihres Fluges.
  • Über­prü­fung und Gel­tend­ma­chung von Ansprü­chen aus dem Mon­trea­ler Über­ein­kom­men auf Ersatz für Män­gel der Flug­reise wie bspw. für den Ver­lust oder die ver­spä­tete Lie­fe­rung Ihres Gepäcks.

 

Ansprech­part­ner:

Nor­man Schwie­bert
nsc@meyer-van-nispen.de
0421 79 28 28 79